Hinweise des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein zu § 70 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO)
§ 70 Abs. 2 LBO regelt u. a. das Verfahren bei Aufstellung der bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen: „Werden die bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennende Person die Verantwortung zu übernehmen.“
Danach ist ein im Sinne der Landesbauordnung prüfbefreiter Aufsteller der bautechnischen Nachweise zu benennen, der verantwortlich im Fall der Aufstellung der bautechnischen Nachweise von verschiedenen Personen koordiniert.
Die koordinierende Person, die unter Ziffer IV des Vordrucks Bauantrag als Koordinator neben den dort auch zu benennenden übrigen Aufstellern bautechnischer Nachweise zu unterschreiben hat, übernimmt damit nicht die Verantwortung für eine mangelfreie Aufstellung der bautechnischen Nachweise der von Ihm zu koordinierenden Aufsteller der bautechnischen Nachweise. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 LBO ist jeder prüfbefreite Aufsteller der bautechnischen Nachweise für die Mangelfreiheit des von ihm erstellten Nachweises selbst verantwortlich. Der Aufsteller, der den bautechnischen Nachweis erstellt hat, hat nach § 70 Abs. 2 Satz 4 LBO auch die örtliche Überwachung der Bauausführung durchzuführen und die ordnungsgemäße Ausführung zu bescheinigen.
Die koordinierende Person hat dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Einzelnachweise der zu koordinierenden Personen aufeinander aufbauen bzw. abgestimmt sind. Ggf. lässt sich die koordinierende Person dieses schriftlich bestätigen. Daneben hat die koordinierende Person nach § 79 Abs. 2 Nr. 2 LBO auf Grundlage der Einzelbescheinigungen der einzelnen Aufsteller nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LBO gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zusammenfassend eine ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit zu bescheinigen. Keinesfalls haftet die koordinierende Person für mangelhafte bautechnische Nachweise bzw. nicht zureichende Bauüberwachungen der zu koordinierenden, nach § 70 Abs. 2 LBO eigenverantwortlichen prüfbefreiten Aufsteller. Die koordinierende Person haftet ausschließlich für den von ihr erstellten Teil der bautechnischen Nachweise und bei nachweislich mangelhafter Durchführung der von ihr übernommenen Aufgabe als koordinierende Person.
Sofern bautechnische Nachweise entgegen der Auffassung des jeweiligen Aufstellers möglicherweise nicht ordnungsgemäß erstellt worden sein sollten, ist diese Frage in der Regel zivilrechtlich zwischen Bauherr und Aufsteller des bautechnischen Nachweises zu klären. Die koordinierende Person braucht hierbei nicht unbedingt eingebunden zu sein.
In den bauaufsichtlichen Verfahren sind der Bauaufsichtsbehörde in weiten Teilen die bautechnischen Nachweise nicht mehr vorzulegen. Deshalb scheidet eine Koordination unterschiedlicher Aufsteller bautechnischer Nachweise durch die Bauaufsichtsbehörde aus. Um zu gewährleisten, dass von verschiedenen prüfbefreiten Personen erstellte bautechnische Nachweise aufeinander aufbauen bzw. abgestimmt sind, ist ein dafür verantwortlicher Aufsteller der bautechnischen Nachweise zwingend erforderlich. Der koordinierende Person ‑ in der Regel der Aufsteller des Hauptteils der bautechnischen Nachweise ‑ ist diesbezüglich Hauptansprechpartner der Bauaufsichtsbehörde.
Diese Ausführungen sind mit dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein abgestimmt.
