Gesetzentwurf zur Neufassung des Denkmalschutzgesetzes

Zum Gesetzentwurf hat sich die Kammer mit nachstehendem Brief sowohl an Herrn Ministerpräsidenten Carstensen wie auch an die Fraktionsvorsitzenden der im Schleswig-Holsteinischen Landtag vertretenen Parteien gewandt:

„Sehr geehrter Herr Ministerpräsident Carstensen,

die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein sehen mit großer Sorge, dass der Gesetzentwurf für ein neues Denkmalschutzgesetz, der derzeit beraten wird, bewährte Strukturen verändern und einen professionellen Denkmalschutz praktisch unmöglich machen würde.

Denkmalschutz gründet sich seit jeher auf das öffentliche Interesse und ist somit eine „Ge­meinwohlaufgabe von hohem Rang“. Mit dem derzeitigen Gesetzesentwurf sollen jedoch pri­vatwirtschaftliche Interessen der Denkmaleigentümer Vorrang vor diesem öffentlichen Anlie­gen haben. Damit wird die wichtigste Grundlage des Denkmalschutzgesetzes ausgehebelt.

Die Sorge, dass auf die Anliegen der Denkmaleigentümer nicht genügend eingegangen werde, ist nicht berechtigt. Die berechtigten Belange der Betroffenen standen schon immer im Mittel­punkt des Handelns aller Beteiligten, wie es das bisherige Denkmalschutzgesetz auch vor­schreibt. Schon immer wurden die Aspekte des öffentlichen Interesses mit der Zumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit und der Erhaltungspflicht der Eigentümer sorgfältig abgewogen.

Bestürzt stellen die Kammermitglieder außerdem fest, dass Gebäude, die nach 1950 errichtet worden sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des obersten Denkmalpflegers in das Denk­malbuch eingetragen werden dürfen. Zu diesen Bauten gehören im Wesentlichen öffentliche Bauten wie Universitäten, Schulen, Kindergärten und Verwaltungsbauten, die für unser Land eine wichtige baukulturelle Zeitschicht darstellen und in denen sich die soziokulturelle Identi­tät der jungen Bundesrepublik in Schleswig-Holstein widerspiegelt. Gerade diese brauchen die uneingeschränkte öffentliche, d.h. staatliche Würdigung und den denkmalpflegerischen Schutz der eigenen jungen Geschichte, bevor sie verloren gehen.

„Geringfügige Veränderungen“ müssen nach dem neuen Gesetzentwurf gar nicht mehr bewil­ligt werden. Das betrifft insbesondere Maßnahmen zur Energieeffizienz. Schon heute be­obachten wir den für unser Land so schmerzhaften Verlust prägender (Ziegel-) Fassaden aus der zweifellos guten Absicht eines höheren Wärmeschutzes. Aber gerade hier geht es darum, den dringend notwendigen Klimaschutz mit einer baukulturell nachhaltigen Entwicklung unse­rer Städte und Gebäude in Einklang zu bringen. Dazu stehen die Mitglieder der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein als fachkompetente Partner zur Verfügung.

Die seit über einem halben Jahrhundert bewährte Aufgabenverteilung zwischen Unteren und Oberen Denkmalschutzbehörden soll abgeschafft werden. Der Gesetzesvollzug (einschließlich Führung des Denkmalbuches) würde in die Hände der Kreise und kreisfreien Städte gelegt werden, die dafür nicht ausreichend ausgestattet sind und sich auch nicht entsprechend auf­rüsten können. Die in den Landesämtern vorhandene Mischung von Spezialisten lässt sich an der Basis nicht vorhalten. Unsere Mitglieder haben in erster Linie Kontakte mit dem Landesamt für Denkmalpflege, weniger mit dem Archäologischen Landesamt. Wir denken gern an die intensive Zusammenarbeit mit den gleichermaßen verantwortlichen Architekten und Kunsthis­torikern des Kieler Amtes und den Mitarbeitern der Unteren Denkmalschutzbehörden in den vergangenen Jahrzehnten zurück, die nicht nur zu einvernehmlichen Lösungen, sondern auch zu guter Architektur geführt hat. Als Beispiele seien die mit dem BDA-Preis ausgezeichneten Sanierungen des Alten Rathauses in Mölln und das ehemalige Herrenhaus, jetzt Kloster Nütschau genannt, oder aus jüngster Zeit der Speicher in Kappeln und die ehemalige Evange­lische Akademie in Bad Segeberg. Ohne die bisherige Zustimmungspflicht der Oberen Denk­malschutzbehörden zu Genehmigungen der Unteren würde das verbindliche fachkundige Ein­wirken entfallen, die Qualität abnehmen.

Ohne auf weitere geplante Verwässerungen der heutigen Gesetzeslage einzugehen, würden bereits die hier angesprochenen Punkte des vorliegenden Entwurfs im Falle der Verabschie­dung dazu führen, dass Schleswig-Holstein das schlechteste Denkmalschutzgesetz der Bun­desrepublik Deutschland bekäme.

Die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein erwartet die Rücknahme der o.g. einschneidenden Verschlechterungen des Denkmalschutzgesetzes und bietet gleichzeitig die erfahrene fachliche Mitwirkung ihrer Mitglieder bei einer maß- und sinnvollen Weiterentwick­lung einzelner Aspekte des bestehenden Gesetzes an.

Wir haben uns erlaubt, dieses Schreiben den Fraktionsvorsitzenden der im Schleswig-Holstei­nischen Landtag vertretenen Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Uwe Schüler“