Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Bereits am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz in Kraft getreten. Es schreibt vor, dass Eigentümer neuer Gebäude einen Teil ihres Wärmebedarfs (und Kältebedarfs) aus erneuerbaren Energien decken müssen. Das gilt für Wohn- und Nichtwohngebäude, deren Bauantrag bzw. -anzeige nach dem 1. Januar 2009 eingereicht wurde.

Welche Form erneuerbarer Energien genutzt werden soll, kann der Eigentümer frei entscheiden. Wichtig ist nur, dass ein bestimmter Prozentsatz der Wärme und/oder Kälte mit der jeweiligen Energie erzeugt wird. Der Prozentsatz ist abhängig von der Energieform. Wer keine erneuerbaren Energien nutzen möchte, kann verschiedenen so genannte Ersatzmaßnahmen wählen.

Bei der Ausgestaltung des Gesetzes wurde darauf geachtet, dass es jedem Gebäudeeigentümer möglich ist, eine individuelle, maßgeschneiderte und kostengünstige Lösung zu finden. Daher sind verschiedenste Kombinationen erneuerbarer und anderer Energieträger zulässig. Begleitend zum Gesetz führt die Bundesregierung weiterhin ihr umfangreiches Förderprogramm, das so genannte Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien, weiter. Allerdings sind hier grundsätzlich nur Anlagen im Gebäudebestand förderfähig.

Mit Beschluss des Deutschen Bundestages vom 24. Februar 2011 ist das EEWärmeG geändert worden. Die Änderungen traten am 1.Mai 2011 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen betreffen öffentliche Gebäude, aber es gibt auch eine Reihe von Detailänderungen und Präzisierungen der Nutzungspflicht für private Bauherren. Die für ein konkretes Bauvorhaben geltende Fassung des Gesetzes ergibt sich grundsätzlich aus dem Datum des Bauantrags, der Bauanzeige, der Kenntnisgabe oder bei nicht genehmigungsbedürftigen Bauvorhaben aus dem Datum des Beginns der Bauausführung. Für öffentliche Gebäude gelten gesonderte Übergangsfristen

Einzelheiten sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Quelle) www.bmu.de zu finden.

 

14.07.2011