Brandschutznachweis im Sinne des § 70 Abs. 2 LBO
Zur strittigen Frage der Einordnung des Brandschutznachweises für die Gebäudeklassen 1 bis 3 hat nunmehr das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein abschließend als Oberste Landesbehörde in einem Schreiben an die Kammer Stellung genommen.
Baugenehmigungsbehörden und bauvorlageberechtigte Kammermitglieder sind hieran gebunden:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
da immer wieder die Frage gestellt wird, ob bauvorlageberechtigte Architektinnen und Architekten in die Liste der von der bautechnischen Prüfung befreiten Personen für den Bereich Brandschutz eingetragen werden können, um Brandschutznachweise nach § 11 BauVorlVO einreichen zu können, bitte ich Sie diese Antwort Ihren Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Der Brandschutznachweis nach der Landesbauordnung setzt sich aus dem konzeptionellen und dem statisch konstruktiven Brandschutznachweis zusammen. Der konzeptionelle (planerische) Brandschutznachweis liegt in den Fällen der Gebäudeklassen 1 bis 3 grundsätzlich in der Verantwortlichkeit des umfassend bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers nach § 65 Abs. 3 LBO und bildet die Grundlage für den statisch konstruktiven Brandschutznachweis. Der statisch konstruktive Brandschutznachweis ist dem Standsicherheitsnachweis zuzuordnen und liegt im Verantwortungsbereich des Erstellers der statischen Nachweise.
Unter dem Begriff „bautechnische Nachweise“ im Sinne des § 70 Abs. 2 LBO bezüglich des Brandschutznachweises ist lediglich der „statisch konstruktive Brandschutz“ nach § 13 Abs. 1 PPVO zu verstehen.
Somit ist - in Analogie zu § 3 Bauvorlageverordnung (BauVorlVO) vom 24. März 2009 - der konzeptionelle Brandschutz nach § 11 BauVorlVO nicht den bautechnischen Nachweisen im Sinne des § 70 Abs. 2 LBO zuzuordnen.
Zusammenfassend stellt sich die bauaufsichtliche Behandlung der Brandschutznachweise für die Gebäudeklassen 1 bis 3 wie folgt dar:
· Für die Fälle der Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO wird der Standsicherheitsnachweis von einer Person, die in der Liste nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist, erstellt. Da keine Prüfpflicht besteht, ist diese Person für den zugeordneten statisch konstruktiven Teil des Brandschutznachweises verantwortlich, so dass es einer Prüfung dieses bautechnischen Nachweises entsprechend § 70 Abs. 2 Satz 1 LBO nicht bedarf.
· Für den konzeptionellen Teil des Brandschutznachweises nach § 11 BauVorlVO ist der nach § 69 Abs. 4 LBO für das Verfahren erforderliche bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser verantwortlich, so dass es nach der Landesbauordnung auch hier keiner Prüfung dieser Bauvorlagen durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Peter Bode
20.04.2010
