Aus der Rechtsprechung
Bauvertrag - Leistungsänderung: Wann gilt der Architekt als bevollmächtigt?
BGB § 642; VOB/B § 2 Nr. 5, 6, 8, § 4 Nr. 3, § 16 Nr. 3
1. Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene - hier: der Auftraggeber - es wissentlich geschehen lässt, dass der bauleitende Architekt wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner - hier: der Auftragnehmer - dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der Architekt bevollmächtigt ist.
2. Der Auftraggeber duldet das Handeln des bauleitendenden Architekten nicht bereits dadurch, dass ein Vertreter bei den Baubesprechungen anwesend war; die Kenntnis einfacher Angestellter ist mit der des Auftraggebers nicht gleichzusetzen.
3. Eine erforderliche Duldung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass dem Auftraggeber Abschriften der Baubesprechungsprotokolle zugeleitet werden er daraufhin nicht interveniert.
4. Die Verwendung eines anderen als des vertraglich vorgesehenen Baustoffs (hier: Schnellstrich anstelle von Normalestrich) ist kein "fremdes Geschäft" im Sinne von § 2 Nr. 8 Abs. 3 VOB/B, wenn der Auftragnehmer Beschleunigungsmaßnahmen ergreift, um eine von ihm verursachte Verzögerung aufzuholen.
5. § 642 BGB kann nicht als Anspruchsgrundlage für die Vergütung von Beschleunigungsmaßnahmen herangezogen werden.
6. Führt der Auftragnehmer die Leistung entgegen dem Leistungsverzeichnis und den anerkannten Regeln der Technik nach den Vorgaben der Ausführungsplanung aus, kann er für später erforderlich werdende Mängelbeseitigungsarbeiten keine besondere Vergütung verlangen, wenn er nicht vor der Ausführung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B Bedenken angemeldet hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 30.11.2011 - 4 U 144/07
Erteilung von Änderungsaufträgen bei Entsorgung von Bauschutt
BGB § 164, § 631, § 677, § 683 Satz 1
Der bauleitende Architekt und seine Mitarbeiter sind im allgemeinen nicht bevollmächtigt, größere Änderungsaufträge mit erheblichen Kostensteigerungen zu erteilen. Bei notwendig werdenden Änderungen gilt dies gleichermaßen, wenn statt der ausgeführten Änderung (hier: Abtransport und Entsorgung von Mischschutt statt Bauschutt) eine andere Alternative mit erheblich geringeren Kosten (hier: Vorsortierung des Bauschutts vor Ort) möglich gewesen wäre. In diesem Fall besteht auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.1999 - 12 U 195/98
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