Satzung der Axel-Bundsen-Stiftung

§ 1  Name, Sitz und Rechtsform

Die Stiftung führt den Namen „Axel-Bundsen-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Kiel.

§ 2  Zweck

(1)   Zweck der Stiftung ist es, die Aus- und Fortbildung des Berufsnachwuchses von Architek­ten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und von am Bau tätigen Ingenieuren zu för­dern.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Veranstaltungen, die der intensiveren Durchdringung der geistigen Grundlagen des Berufs dienen, auch in Zusammenarbeit mit entsprechenden Institutionen in den Ost­seeanrainerstaaten,
  • die Auslobung von Nachwuchswettbewerben,
  • die Vergabe von Reise- und Arbeitsstipendien.

(2)   Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3)   Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3  Vermögen

(1)   Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Kapitalvermögen in Höhe von Euro 51.129,19.

(2)   Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks zuge­wandte Vermögen (Stiftungsvermögen) bleibt in seinem Bestand erhalten. Das Stiftungs­vermögen wird vom anderen Vermögen getrennt gehalten.

(3)   Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter. Zuwendungen von Dritten, die nach dem Willen der oder des Zu­wendenden dazu bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zugeführt zu werden (Zustiftun­gen) werden Bestandteil des Stiftungsvermögens nach Abs. 2 Satz 1.

(4)   Der Stiftungsvorstand kann Erträge dem Stiftungsvermögen zuführen, sofern dies notwen­dig ist, um die Ertragskraft des Stiftungsvermögens auch in Zukunft sicherzustellen oder soweit sie im Einzelfall zur Erfüllung des Stiftungszwecks keine Verwendung finden. Dies gilt auch für Zuwendungen von Dritten, sofern dies nicht ausdrücklich deren erklärtem Wil­len widerspricht.

(5)   Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Ge­meinnützigkeitsrechts dieses zulassen; der Stiftungsvorstand kann sie dem Stiftungsver­mögen zuführen.

(6)   Mittel der Stiftung werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(7)   Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

(8)   Es findet eine ordnungsgemäße Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand und die Veränderungen des Stiftungsvermögens statt.

§ 4  Organe

Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

§ 5  Anzahl, Berufung, Abberufung und Berufszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(1)   Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Vorstands fort. Als Vorstandsmitglieder bestellt werden

  • der Präsident / die Prä­sidentin als Vorsitzender/Vorsitzende kraft Amtes
  • ein weiteres Vorstandsmitglied der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein, welches von dem Präsidenten/der Präsidentin der Architekten- und Ingenieurkammer vorgeschlagen wird, kraft Amtes
  • drei weitere, von der Mitgliederversammlung der Stifterin zu wählende Mitglieder.

Eine Wiederwahl der gewählten Vorstandsmitglieder ist möglich. Für den Fall, dass der Präsident / die Präsidentin die Bestellung zu diesem Amt ablehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Präsidenten / der Präsidentin über eine alternative Bestellung. Dabei ist sie an seinen / ihren Vorschlag nicht gebunden. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsfüh­rerin der Stifterin nimmt beratend und ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsvorstandes teil.

(2)   Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung der Stifterin mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.

(3)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt die Mitgliederversammlung der Stifterin für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

(4)   Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen kön­nen ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

§ 6  Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes

(1)   Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden / seiner Vorsitzenden schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens sieben Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn drei Mitglieder es verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.

(2)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3)   Der Vorstand beschließt, außer im Falle des § 8, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mit­glieder. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren).

(4)   Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist von einem Vorstandsmitglied ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dem Protokollanten / der Protokollantin zu unter­schreiben. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§ 7  Aufgaben des Stiftungsvorstandes

(1)   Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen.

(2)   Der Vorsitzende / Die Vorsitzende vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 8  Satzungsänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung durch den Stiftungsvorstand

(1)   Die Änderung der Satzung ist zulässig, wenn

  • der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verän­dert werden oder
  • dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entste­hung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.

(2)   Der Stiftungsvorstand kann die Stiftung

  • einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  • mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  • auflösen,wenn die in Satz 1 Nr. 2 genannte Voraussetzung gegeben ist.

(3)   Beschlüsse nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes sowie der Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht.

(4)   In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes sowie die Genehmigung der zuständigen Stiftungsaufsicht erforderlich.

§ 9  Geschäftsjahr der Stiftung

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10  Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Land Schleswig-Holstein – Landtag -, welches es nur zur Förderung der Aus- und Fortbildung des Berufsnachwuchses von Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und von am Bau tätigen Ingenieuren einsetzen darf.

In Kraft getreten am 18. Dezember 2012